Stand : 17.03.2020
§ 1 Name und Sitz
Der im Jahre 1978 gegründete Verein führt den Namen „M F C.-Lingen„. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen unter der Nr. VR100186 eingetragen.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgabe
des Vereins
§ 2.1a Zweck des Vereins
ist die Freunde des Modellfluges im Raume zusammenzuschließen und
insbesondere der Jugend fliegerische, handwerkliche, theoretische Kenntnisse
und Fähigkeiten zu vermitteln.
$ 2.1b Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Treffen am Vereinshaus.
§ 2.2 Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.3 Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2.4 Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjähr
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
- Ordentliche
Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich
verpflichtet, die
Satzungen des Vereins zu halten. Nach einer halbjährigen Probezeit
entscheidet der Vorstand
über die Aufnahme. Er kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme versagen. - Fördernde
Mitglieder
Fördernde Mitglieder können werden: Körperschaften, juristische Personen
und Einzelpersonen,
welche die Ziele des Vereins zu fördern wünschen. Fördernde Mitglieder brauchen
nicht den
Zweckbestimmungen des § 2 dieser Satzung entsprechen. Sie besitzen kein
Stimmrecht. - Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Modellflug oder Verein verdient gemacht haben,
können von der
Mitglieder Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 6 Beiträge
Jedes ordentliche
Mitglied hat den Jahresbeitrag, dessen Höhe alljährlich auf der Jahreshauptversammlung
festgelegt wird, pünktlich bis zum 31. Januar des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Ende der
Mitgliedschaft
Die Zugehörigkeit zum
Verein erlischt:
- Bei
Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Bei
Ausschluss - durch
Tod
Zu 1.: Ausscheiden auf
eigenen Wunsch
Das Ausscheiden aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche
Austrittserklärung
erfolgen, die bis zum 30.September des laufenden Jahres beim Vorstand
eingegangen
sein muss.
Zu 2.: Ausschluss
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen
werden, wenn es
a) vorsätzlich gegen
Satzung und Beschlüsse des Vereins verstößt;
b) das Ansehen des Vereins oder sein Interesse schädigt;
c) den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt?
d) durch sein Verhalten störend auf das Vereinsleben einwirkt;
e) trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Beitrag nicht
bezahlt hat.
Ist der Ausschluss
einstimmig gefasst, so gilt er als unwiderruflich. Andernfalls kann vom
Auszuschließenden innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung des
Beschlusses
gerechnet, schriftliche Berufung an den Vorstand eingelegt werden. Dieser
überprüft
den Fall noch einmal und entscheidet über den Betreffenden.
§ 8 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand
Zu 1.: Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres
statt. Die
Einberufung dieser Versammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Vorstand. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dessen
Niederschrift vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Die
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
1. Verlesen und
Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
2. Bericht des Vorstandes. (Jahresbericht)
3. Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Wahl des Vorstandes.
6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
7. Verschiedenes.
Eine Satzungsänderung
kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Aus wichtigen Anlässen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von
mindestens
einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die
Mitglieder 8 Tage vor dem Termin benachrichtigt werden.
Zu 2.: Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a)
1. Vorsitzender
b)
2. Vorsitzender
c)
Kassenwart
§ 9 Vertretungsberechtigung
Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind die unter § 8 dieser Satzung Genannten. Eine alleinige
Vertretungsberechtigung ist nicht gegeben, sondern kann nur von wenigstens 2
der Berechtigten
gemeinschaftlich ausgeübt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und
außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Ausdrücklich ausgenommen
von der Pflicht der gemeinschaftlichen Vertretung durch
wenigstens 2 Personen ist das Online-Banking. Für die Vornahme von
Online-Banking
ist 1 berechtigte Person vertretungsberechtigt. Der Verein hat interne
Kontrollmechanismen
zu schaffen, welche einen Missbrauch verhindern sollen.
§ 9.1 Kontrollmechanismen
Der Kassenwart hat
quartalsweise einen Kontoauszug und digitaler Form zu erbringen, sofern der
Vorstand nicht die Möglichkeit der Online-Banking Einsicht hat.
§ 9.2 Auslösung von
Vorstreckungen
Anschaffungen im Namen
des Vereines, also Ersatzteile, Werbeartikel usw. sollen wir folgt gehandhabt
werden.
·
Bis 25€ schriftliche
Zustimmung durch Kassenwart
·
bis 100€ von
Kassenwart und einem Vorsitzenden
·
über 100€ Gesamter
Vorstand
Die Rechnung/Quittung
ist im Original vorzulegen und die Auszahlung/Erhalt wird ebenfalls quittiert.
§ 10 Stimmrecht
Alle ordentlichen
Mitglieder haben Stimmrecht, sowie das Recht, bei Volljährigkeit, gewählt zu
werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt
der Antrag als abgelehnt.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des
Vereins kann nur von zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen
Hauptversammlungen beschlossen werden. Zwischen beiden Versammlungen muss ein
Zeitraum von einem Monat liegen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von
mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Vorstand der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Spezifischer:
Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken
zur Förderung des Luftsports verwandt. Aufwände zur Wiederherstellung des
Vereinsgeländes und Sacheinlagen von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft noch
bestehen, können bei Führen entsprechender Nachweise vorher dem Vereinsvermögen
entnommen werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist Lingen/Ems.